Satzung

Satzung

des Land-Frauen Vereines Bad Bramstedt und Umgebung
beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 22.01.2004

 

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Land-Frauen Verein Bad Bramstedt und Umgebung. Er ist eine Vereinigung der Frauen, die auf dem Lande      leben und sich der Landfrauenarbeit verbunden fühlen.

     Er wurde am 01.10.1946 gegründet und soll nunmehr in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den  

     Namenszusatz "e.V.".
2. Der Sitz des Vereins ist Bad Bramstedt

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Zweck des Vereins ist Erfahrungsaustausch, gegenseitige Anregung, Durchführung gemeinsamer Aufgaben und Vertretung der  

     Interessen der Mitglieder. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

2. Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Information und Weiterbildung der Frauen im ländlichen Raum als Hilfe und Unterstützung ihrer
    Aufgaben in Familie, Beruf und Gesellschaft durchzuführen.
b) In der Aus- und Fortbildung der ländlichen Hauswirtschaft mitzuarbeiten.
c) Die Frauen im ländlichen Raum auf die Übernahme öffentlicher Aufgaben vorzubereiten.
d) Die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden und Behörden zu pflegen.       

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede geschäftsfähige Frau ab vollendetem 18. Lebensjahr erwerben.

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres
b) durch den Tod eines Mitgliedes
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste

4. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit 2 Beiträgen in Verzug ist und diesen Betrag

     auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand

     nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitgliedes voll entrichtet. In

     der Mahnung muss auch auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem 

     Verein ausgeschlossen werden.

     Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied mündlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich      zu begründen und dem Mitglied
     durch Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim       Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb

      der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.


§ 4 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 5 Organe

Die Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereines, soweit für sie nicht der Vorstand zuständig ist.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vertretungsvorstandes sowie des gesamten Vorstandes
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereines
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes


§ 7 Einberufung von Mitgliederversammlungen

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird von der

    1.  Vorsitzenden oder in Vertretung von der

    2. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung geschieht durch Bekanntgabe auf einer vorhergehenden Veranstaltung und mindestens 

    eine Woche vorher durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse.
2. Bei Satzungsänderungen, außerordentlichen Mitgliederversammlungen oder zur Auflösung des Vereins lädt die 1. Vorsitzende oder in 

     Vertretung die 2. Vorsitzende unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Frist 

     beginnt mit dem auf die Absendung oder Austeilung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem

     Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der

     Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim

     Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der 

     Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,

     die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 8 Ablauf einer Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder anwesend ist.

2. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, bei Verhinderung von einer ihrer Stellvertreterinnen geleitet.

3. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn es aus der

     Versammlung gewünscht wird.

4. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

6. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmgleichheit findet eine Stichwahl

     statt. Ergibt sich wiederum Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiterin und der Schriftführerin

     zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Versammlung fertig zu stellen. Das Protokoll kann

     von jedem Mitglied nach Absprache bei der Vorsitzenden eingesehen werden.

     Widersprüche gegen die Richtigkeit des Versammlungsprotokolls können nur innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der 

     Versammlung eingelegt werden. Über einen Widerspruch entscheiden die Versammlungsleiterin und die Schriftführerin.


§ 9 Der Vorstand

1. Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB ist der Vertretungsvorstand. Er besteht aus der ersten Vorsitzenden, der zweiten  

     Vorsitzenden und der Kassiererin. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser Vorstandmitglieder vertreten.

     Der Vertretungsvorstand wird in das Vereinsregister eingetragen

2. Der Gesamtvorstand setzt sich aus dem Vertretungsvorstand und dem erweiterten Vorstand zusammen. Der erweiterte Vorstand

     besteht aus der dritten Vorsitzenden, der ersten Schriftführerin und der zweiten Schriftführerin.

3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im

     Amt, bis eine neue Wahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann

     der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestimmen.

5. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

6. Die Kassiererin führt die Kasse. Auf der Mitgliederversammlung gibt sie den Kassenbericht für das abgeschlossene Vereinsjahr. Der

     Kassenbericht ist vor der Bekanntgabe von zwei Mitgliedern zu prüfen, die in der vorhergehenden Mitgliederversammlung als

     Kassenprüfer gewählt werden.

7. Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 10 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins und dem Verbleib des nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Stimmen entweder
            a) auf der turnusmäßigen Mitgliederversammlung oder
            b) auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Das Vereinsvermögen wird nach Auflösung des Vereins einem wohltätigen Zweck oder dem Landfrauenverband Schleswig-Holstein e.V. zugeführt.


Bad Bramstedt, den 22.01.2004